Wann wurden die Steuern für 2020 fällig? Ein umfassender Leitfaden zur Steuererklärung 2020
Die Frage nach der Fälligkeit der Steuern für das Jahr 2020 hat viele Steuerzahler beschäftigt, insbesondere angesichts der besonderen Umstände, die durch die COVID-19-Pandemie entstanden sind. In diesem ausführlichen Artikel werden wir uns eingehend mit den Fristen, Besonderheiten und wichtigen Informationen rund um die Steuererklärung für das Jahr 2020 befassen. Wir werden nicht nur die regulären Abgabefristen betrachten, sondern auch die Sonderregelungen und Verlängerungen, die aufgrund der Pandemie eingeführt wurden.
Die regulären Abgabefristen für die Steuererklärung 2020
Unter normalen Umständen gelten für die Abgabe der Steuererklärung in Deutschland feste Fristen. Diese variieren je nachdem, ob man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist oder diese freiwillig einreicht.
Pflichtveranlagung: Der 31. Juli als Stichtag
Für Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, gilt normalerweise der 31. Juli des Folgejahres als Abgabefrist. Das bedeutet, dass die Steuererklärung für das Jahr 2020 regulär bis zum 31. Juli 2021 hätte eingereicht werden müssen. Zu den Personen, die zur Abgabe verpflichtet sind, gehören unter anderem:
- Selbstständige und Freiberufler
- Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften über 410 Euro
- Ehepaare mit Steuerklassenkombination III/V oder IV mit Faktor
- Personen, die Lohnersatzleistungen über 410 Euro erhalten haben
Freiwillige Abgabe: Die Vier-Jahres-Frist
Für Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, gilt eine deutlich längere Frist. Sie haben bis zu vier Jahre Zeit, ihre Steuererklärung einzureichen. Für das Steuerjahr 2020 bedeutet dies, dass die Erklärung theoretisch bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden kann. Es ist jedoch ratsam, die Steuererklärung früher einzureichen, um mögliche Rückerstattungen nicht unnötig lange hinauszuzögern.
Sonderregelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Die COVID-19-Pandemie hat im Jahr 2020 zu außergewöhnlichen Umständen geführt, die auch Auswirkungen auf die Steuererklärung und deren Fristen hatten. Die Bundesregierung hat darauf mit verschiedenen Maßnahmen reagiert, um den Steuerzahlern entgegenzukommen.
Verlängerung der Abgabefrist für 2020
Aufgrund der besonderen Situation wurde die reguläre Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 verlängert. Statt des ursprünglichen Termins am 31. Juli 2021 wurde die Frist auf den 31. Oktober 2021 verschoben. Für Steuerpflichtige, die ihre Erklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, galt sogar eine noch längere Frist bis zum 31. Mai 2022.
Besondere Regelungen für Betroffene
Für Personen, die besonders von der Pandemie betroffen waren, gab es zusätzliche Erleichterungen. Dazu gehörten beispielsweise:
- Stundung von Steuerzahlungen
- Anpassung von Vorauszahlungen
- Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
Diese Maßnahmen sollten dazu beitragen, finanzielle Härten abzumildern und den Betroffenen mehr Zeit für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu geben.
Besonderheiten der Steuererklärung 2020
Das Steuerjahr 2020 brachte einige Besonderheiten mit sich, die bei der Erstellung der Steuererklärung zu berücksichtigen waren. Diese resultierten größtenteils aus den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen staatlichen Maßnahmen.
Kurzarbeitergeld und dessen steuerliche Behandlung
Viele Arbeitnehmer erhielten im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld. Obwohl dieses grundsätzlich steuerfrei ist, unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es den persönlichen Steuersatz erhöhen kann, was bei der Steuererklärung zu berücksichtigen war. Arbeitnehmer, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben, waren zudem zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Homeoffice-Pauschale
Für das Jahr 2020 wurde erstmals eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Steuerpflichtige konnten für jeden Tag, an dem sie ausschließlich von zu Hause gearbeitet haben, 5 Euro als Werbungskosten geltend machen, maximal jedoch 600 Euro im Jahr. Diese Pauschale war eine Alternative zum Arbeitszimmer und sollte die erhöhten Kosten durch das Arbeiten von zu Hause abdecken.
Corona-Bonus
Arbeitgeber hatten die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro zu zahlen. Dieser Bonus musste in der Steuererklärung nicht angegeben werden, da er steuerfrei war. Es war jedoch wichtig, dass der Bonus explizit als Corona-Beihilfe gekennzeichnet und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde.
Wichtige Dokumente für die Steuererklärung 2020
Für eine korrekte und vollständige Steuererklärung 2020 waren verschiedene Unterlagen erforderlich. Zu den wichtigsten Dokumenten gehörten:
- Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers
- Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld)
- Belege für Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel)
- Nachweise über Sonderausgaben (z.B. Versicherungsbeiträge, Spenden)
- Belege für außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten)
- Bescheinigungen über Kapitalerträge
- Nachweis über geleistete Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen
Es war ratsam, diese Unterlagen frühzeitig zu sammeln und zu ordnen, um den Prozess der Steuererklärung zu erleichtern.
Möglichkeiten der Abgabe der Steuererklärung 2020
Für die Einreichung der Steuererklärung 2020 standen verschiedene Wege zur Verfügung. Die Wahl der Methode hing oft von persönlichen Präferenzen und der Komplexität der individuellen Steuersituation ab.
Elektronische Abgabe über ELSTER
Die elektronische Abgabe über das ELSTER-Portal (ELektronische STeuerERklärung) des Finanzamts war und ist weiterhin die bevorzugte Methode. Sie bietet mehrere Vorteile:
- Schnellere Bearbeitung durch das Finanzamt
- Automatische Überprüfung auf Plausibilität und Vollständigkeit
- Möglichkeit, Belege digital zu übermitteln
- Einsparung von Papier und Porto
Um ELSTER nutzen zu können, war eine einmalige Registrierung erforderlich. Die Software führte den Nutzer Schritt für Schritt durch den Prozess der Steuererklärung.
Verwendung von Steuersoftware
Eine Alternative zur direkten Nutzung von ELSTER war die Verwendung von Steuersoftware. Diese Programme boten oft eine benutzerfreundlichere Oberfläche und zusätzliche Hilfestellungen. Die fertigen Daten konnten dann elektronisch über die ELSTER-Schnittstelle an das Finanzamt übermittelt werden.
Papierform
Obwohl die elektronische Abgabe bevorzugt wird, war es für das Steuerjahr 2020 noch möglich, die Steuererklärung in Papierform einzureichen. Dies war insbesondere für Personen relevant, die keinen Internetzugang hatten oder sich mit digitalen Methoden nicht wohl fühlten. Es ist jedoch zu beachten, dass die Bearbeitung von Papiererklärungen in der Regel länger dauert.
Mögliche Konsequenzen bei verspäteter Abgabe
Trotz der Fristverlängerungen für das Steuerjahr 2020 war es wichtig, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen. Bei einer verspäteten Abgabe drohten verschiedene Konsequenzen:
Verspätungszuschlag
Das Finanzamt konnte bei einer verspäteten Abgabe einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser betrug in der Regel 0,25% der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung.
Schätzung durch das Finanzamt
Bei einer erheblichen Verzögerung konnte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Dies führte oft zu einer höheren Steuerlast, da das Finanzamt im Zweifelsfall zu seinen Gunsten schätzte.
Zinsen auf Steuernachzahlungen
Ergab sich aus der verspätet eingereichten Erklärung eine Nachzahlung, konnten darauf Zinsen fällig werden. Der Zinslauf begann 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Steuererklärung abzugeben war.
Fazit
Die Fälligkeit der Steuern für das Jahr 2020 war aufgrund der besonderen Umstände der COVID-19-Pandemie ein komplexes Thema. Die regulären Fristen wurden verlängert, und es gab zahlreiche Sonderregelungen und Erleichterungen für Steuerpflichtige. Trotz dieser Anpassungen blieb es wichtig, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen, um mögliche negative Konsequenzen zu vermeiden.
Das Steuerjahr 2020 brachte einige Besonderheiten mit sich, wie die steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes, die Einführung der Homeoffice-Pauschale und den steuerfreien Corona-Bonus. Diese Aspekte mussten bei der Erstellung der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Für die Zukunft ist es ratsam, sich frühzeitig mit den geltenden Fristen und Regelungen auseinanderzusetzen und alle relevanten Unterlagen sorgfältig zu sammeln. Die elektronische Abgabe über ELSTER oder mithilfe von Steuersoftware kann den Prozess erheblich erleichtern und beschleunigen.
Letztendlich zeigt die Erfahrung aus dem Steuerjahr 2020, wie wichtig es ist, flexibel auf außergewöhnliche Umstände reagieren zu können und gleichzeitig die grundlegenden steuerlichen Verpflichtungen im Blick zu behalten.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
1. Musste ich für 2020 eine Steuererklärung abgeben, wenn ich Kurzarbeitergeld erhalten habe?
Ja, wenn Sie im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhalten haben, waren Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und kann Ihren persönlichen Steuersatz beeinflussen.
2. Konnte ich die Homeoffice-Pauschale auch geltend machen, wenn ich nur teilweise von zu Hause gearbeitet habe?
Die Homeoffice-Pauschale konnte nur für die Tage geltend gemacht werden, an denen Sie ausschließlich von zu Hause gearbeitet haben. Für Tage mit teilweiser Arbeit im Büro war die Pauschale nicht anwendbar. Sie konnten jedoch für diese Tage die reguläre Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit ansetzen.
3. War der Corona-Bonus von 1.500 Euro komplett steuerfrei?
Ja, der Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro war vollständig steuerfrei, sofern er zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt und explizit als Corona-Beihilfe gekennzeichnet wurde. Er musste in der Steuererklärung nicht angegeben werden.
4. Was passierte, wenn ich die verlängerte Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 verpasst habe?
Bei Überschreitung der verlängerten Abgabefrist konnte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser betrug in der Regel 0,25% der festgesetzten Steuer pro Monat, mindestens jedoch 25 Euro. In extremen Fällen konnte das Finanzamt auch eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen.
5. Konnte ich für 2020 noch Steuern zurückbekommen, auch wenn die reguläre Frist bereits abgelaufen war?
Ja, auch nach Ablauf der regulären Frist konnten Sie noch eine Steuererklärung für 2020 einreichen und möglicherweise Steuern zurückbekommen. Für freiwillige Erklärungen gilt eine Vier-Jahres-Frist, das heißt, Sie haben bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, Ihre Erklärung für 2020 nachzureichen. Es ist jedoch ratsam, dies so früh wie möglich zu tun, um potenzielle Rückerstattungen nicht unnötig lange hinauszuzögern.